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Klimaanlage in der WEG: Beschluss, Mehrheit, Kosten
Kurze Antwort: Das Außengerät und die Bohrung betreffen fast immer das Gemeinschaftseigentum. Seit der WEG-Reform 2020 brauchen Sie dafür einen Beschluss der Eigentümerversammlung. Eine einfache Mehrheit reicht – die Kosten tragen in der Regel Sie.
· 2 Min. Lesezeit

Was gehört wem?
Innenwände und Bodenbelag Ihrer Wohnung sind meist Sondereigentum. Außenwand, Fassade, Dach und oft auch die Balkonbrüstung gehören der Gemeinschaft. Für ein Split-Gerät bohren wir durch die Außenwand und montieren das Außengerät außen – damit ist die Gemeinschaft betroffen. Was genau wem gehört, steht in Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung.
Beschluss nach § 20 WEG.
Bauliche Veränderungen am Gemeinschaftseigentum werden beschlossen. Eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Versammlung genügt. Klimaanlagen gehören nicht zu den privilegierten Maßnahmen (Barrierefreiheit, Laden von E-Autos, Einbruchschutz, Glasfaser, Steckersolargeräte), auf die jeder Eigentümer einen Anspruch hat. Einen Anspruch haben Sie aber, wenn alle Eigentümer zustimmen, die über das übliche Maß hinaus beeinträchtigt werden. Grenzen setzt das Gesetz, wenn die Anlage die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einen Eigentümer unbillig benachteiligt.
Wer zahlt?
Wer eine bauliche Veränderung für sich gestattet bekommt, trägt Einbau, Betrieb, Wartung und spätere Folgekosten selbst. Das regelt § 21 WEG. Schreiben Sie das ausdrücklich in den Beschlussvorschlag – das nimmt anderen Eigentümern die Sorge um ihre Hausgeldabrechnung.
So formulieren Sie den Antrag.
Reichen Sie den Antrag rechtzeitig bei der Verwaltung ein, damit er auf die Tagesordnung kommt – die Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung verschickt werden. Ein guter Antrag beantwortet die Fragen, bevor sie gestellt werden:
- Gerät, Farbe und Standort mit Foto oder Visualisierung
- Schallleistung laut Datenblatt und Abstand zu Nachbarfenstern
- Leitungsweg, Größe der Kernbohrung, Kondensatableitung
- Montage, Wartung und Haftung durch einen zertifizierten Fachbetrieb
- Kostenübernahme durch Sie, auch für Rückbau und Fassadenschäden
- Optional: einheitliche Vorgaben für spätere Anlagen anderer Eigentümer
Nach dem Beschluss.
Ein Beschluss kann innerhalb eines Monats angefochten werden. Wer sichergehen will, wartet diese Frist ab, bevor gebohrt wird. Ohne Beschluss einzubauen ist riskant: Die Gemeinschaft kann den Rückbau verlangen. Als Vermieter einer Eigentumswohnung holen Sie den Beschluss selbst ein, bevor Sie Ihrem Mieter zustimmen.
Wir liefern die Technik für die Versammlung.
Standortvorschlag, Datenblatt, Schallwerte und eine Skizze des Leitungswegs bereiten wir für Ihre Eigentümerversammlung vor. Starten Sie mit dem Klima-Planer oder schreiben Sie uns über die Kontaktseite.
Quellen
Klartext
Kurz gefragt
Welche Mehrheit braucht eine Klimaanlage in der WEG?
Für die Gestattung reicht die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen in der Eigentümerversammlung.
Muss ich ein Innengerät in meiner Wohnung genehmigen lassen?
Ein Innengerät im Sondereigentum allein meist nicht. Sobald Außenwand, Fassade oder Dach betroffen sind, brauchen Sie einen Beschluss.
Kann ich auch per Umlaufbeschluss abstimmen lassen?
Ja, wenn alle Eigentümer in Textform zustimmen. Fehlt eine Stimme, kommt der Antrag in die nächste Versammlung.
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