1. Geltungsbereich und Vertragspartner
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen der Klimamann GmbH, Philipp-Reis-Str. 4, 63150 Heusenstamm („Klimamann“) und ihren Kunden über Beratung und Planung sowie Lieferung, Montage, Installation, Inbetriebnahme, Wartung und Reparatur von Klima-, Kälte-, Lüftungs- und Wärmepumpenanlagen sowie Kühlzellen und damit zusammenhängenden Leistungen.
(2) „Verbraucher“ ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. „Unternehmer“ ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Individuelle Vereinbarungen, Leistungsbeschreibungen und das jeweilige Angebot gehen diesen AGB vor. Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmenskunden gelten nur, wenn Klimamann ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.
2. Angebote, Website und Vertragsschluss
(1) Darstellungen, Preisbeispiele, Richtpreise und Ergebnisse der 3D-Planer auf der Website sind unverbindlich und stellen kein verbindliches Angebot dar. Insbesondere ersetzen schematische Darstellungen keine technische Planung oder Prüfung der Situation vor Ort.
(2) Anfragen über Website, E-Mail, Telefon oder WhatsApp sind unverbindlich. Ein Vertrag kommt zustande, wenn der Kunde ein verbindliches Angebot von Klimamann fristgerecht annimmt oder Klimamann eine Bestellung beziehungsweise Beauftragung ausdrücklich bestätigt oder mit Zustimmung des Kunden mit der Ausführung beginnt.
(3) Maßgeblich für den Leistungsumfang sind Angebot, Auftragsbestätigung, Leistungsbeschreibung, Pläne und ausdrücklich vereinbarte Nachträge. Mündliche Nebenabreden sollen zu Beweiszwecken in Textform bestätigt werden.
3. Leistungsumfang und technische Voraussetzungen
(1) Klimamann erbringt die vereinbarten Leistungen nach den anerkannten Regeln der Technik und den bei Vertragsschluss einschlägigen gesetzlichen Vorgaben. Produktabbildungen, Maße, Leistungs- und Verbrauchswerte können im Rahmen handelsüblicher und technisch notwendiger Toleranzen abweichen, soweit die vereinbarte Funktion und Zumutbarkeit nicht beeinträchtigt werden.
(2) Nicht im Angebot genannte Leistungen – insbesondere besondere Elektroarbeiten, Gerüste, Hubsteiger, Brandschutzmaßnahmen, statische Prüfungen, Maler-, Putz-, Dach-, Erd- oder Wiederherstellungsarbeiten – sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
(3) Erweist sich nach Vertragsschluss, dass zusätzliche Arbeiten oder Materialien erforderlich sind, informiert Klimamann den Kunden und unterbreitet vor deren Ausführung grundsätzlich ein Nachtragsangebot. Unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr oder zur Vermeidung erheblicher Schäden dürfen nach Möglichkeit nach vorheriger Abstimmung durchgeführt werden.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt rechtzeitig unentgeltlich sicher, dass Arbeitsbereiche zugänglich, frei und sicher sind und die erforderlichen Anschlüsse, Versorgungsmedien sowie übliche Nutzungsmöglichkeiten für Strom und Wasser vorhanden sind, soweit nicht anders vereinbart.
(2) Der Kunde informiert Klimamann vollständig über bekannte Leitungen, Gefahrstoffe, verdeckte Bauteile, statische Besonderheiten, Schutz- oder Denkmalschutzauflagen sowie sonstige Umstände, die für Planung und Ausführung erheblich sein können. Vorhandene Pläne und Genehmigungen sind rechtzeitig bereitzustellen.
(3) Erforderliche öffentlich-rechtliche und privatrechtliche Zustimmungen – etwa von Vermietern, Wohnungseigentümergemeinschaften, Nachbarn oder Behörden – beschafft der Kunde, sofern Klimamann dies nicht ausdrücklich übernommen hat.
(4) Entstehen durch eine vom Kunden zu vertretende fehlende oder verspätete Mitwirkung nachweisbare Mehrkosten oder Verzögerungen, kann Klimamann Ersatz nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
5. Termine und Ausführungsfristen
(1) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Unverbindliche Angaben sind Planungsziele.
(2) Bei Umständen, die Klimamann nicht zu vertreten hat – insbesondere höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Arbeitskämpfe, unvorhersehbare Lieferstörungen, extreme Witterung oder fehlende Mitwirkung des Kunden – verlängern sich Ausführungsfristen angemessen, soweit Klimamann dadurch an der Leistung gehindert ist. Klimamann informiert den Kunden unverzüglich über erhebliche Verzögerungen.
(3) Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzug, Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit bleiben unberührt.
6. Preise und Vergütung
(1) Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise. Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen. Gegenüber Unternehmern werden Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen, soweit im Angebot nichts anderes steht.
(2) Bei Pauschalpreisen ist der ausdrücklich beschriebene Leistungsumfang abgegolten. Bei Abrechnung nach Aufwand werden Arbeitszeit, Anfahrt, Material, Geräte und vereinbarte Zuschläge nach Angebot oder der bei Vertragsschluss geltenden Preisliste berechnet. Abrechnungseinheiten und Mindestzeiten müssen im Angebot transparent angegeben sein.
(3) Änderungen oder Zusatzleistungen werden nach einer vorherigen Vereinbarung vergütet. Gesetzliche Ansprüche auf Anpassung der Vergütung, insbesondere bei Bauverträgen, bleiben unberührt.
7. Abschlagszahlungen, Rechnungen und Fälligkeit
(1) Klimamann kann Abschlagszahlungen im gesetzlichen Umfang für nachgewiesene vertragsgemäße Leistungen sowie für angelieferte oder eigens angefertigte und bereitgestellte Stoffe oder Bauteile verlangen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Die Schlussvergütung für Werkleistungen ist grundsätzlich nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Rechnung fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist oder das Gesetz eine andere Fälligkeit bestimmt. Für reine Lieferungen oder Dienstleistungen gilt die im Angebot oder in der Rechnung angegebene Fälligkeit.
(3) Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Folgen. Der Kunde darf wegen Mängeln einen angemessenen Teil der Vergütung zurückhalten; gesetzliche Zurückbehaltungsrechte bleiben unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte, noch nicht wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der betreffenden Forderung Eigentum von Klimamann.
(2) Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von Klimamann. Verarbeitung, Verbindung und Weiterveräußerung erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen; Einzelheiten sind gegebenenfalls gesondert zu vereinbaren.
9. Abnahme
(1) Soweit die Leistung der Abnahme zugänglich ist, ist der Kunde nach vertragsgemäßer Fertigstellung zur Abnahme verpflichtet. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel werden im Abnahmeprotokoll dokumentiert.
(2) Klimamann kann nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Gegenüber Verbrauchern tritt eine gesetzliche Abnahmefiktion nur ein, wenn Klimamann zusammen mit der Aufforderung in Textform auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe mindestens eines Mangels verweigerten Abnahme hinweist.
(3) Teilabnahmen erfolgen nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden oder gesetzlich vorgesehen sind.
10. Mängelrechte
(1) Bei Mängeln gelten die gesetzlichen Rechte. Klimamann ist zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben, soweit dies nicht entbehrlich oder unzumutbar ist.
(2) Die gesetzlichen Verjährungsfristen bleiben gegenüber Verbrauchern unverkürzt. Für Mängel an Bauwerken und bestimmten Planungs- oder Überwachungsleistungen beträgt die gesetzliche Frist regelmäßig fünf Jahre ab Abnahme; bei anderen Werkleistungen regelmäßig zwei Jahre, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängel grundsätzlich zwölf Monate ab Abnahme beziehungsweise Ablieferung. Diese Verkürzung gilt nicht für Bauwerke und Leistungen, deren Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, nicht bei Arglist oder Garantie und nicht für Ansprüche, für die nach Ziffer 12 unbeschränkt gehaftet wird. Gesetzliche Rückgriffsansprüche bleiben unberührt.
(4) Keine Mängelansprüche bestehen, soweit eine Störung insbesondere auf nicht bestimmungsgemäße Bedienung, unterlassene vorgeschriebene Wartung, Eingriffe Dritter, ungeeignete Betriebsmittel oder vom Kunden zu vertretende äußere Einwirkungen zurückzuführen ist. Der Kunde trägt hierfür nur die Verantwortung, soweit der Umstand ursächlich war.
11. Wartung, Reparatur und Fehlersuche
(1) Bei Wartungs- und Reparaturaufträgen schuldet Klimamann nur die vereinbarten Arbeiten. Eine Wartung ist keine Garantie dafür, dass während eines bestimmten Zeitraums keine Störung eintritt, sofern nicht ausdrücklich eine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie übernommen wurde.
(2) Fehlersuche und Diagnose sind vergütungspflichtige Leistungen, wenn dies vereinbart wurde, auch wenn eine Reparatur technisch oder wirtschaftlich nicht möglich ist oder vom Kunden nicht beauftragt wird.
(3) Ersetzte Teile werden fachgerecht entsorgt, sofern der Kunde nicht spätestens bei Auftragserteilung deren Herausgabe verlangt und keine gesetzlichen oder sicherheitstechnischen Gründe entgegenstehen.
12. Haftung
(1) Klimamann haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie in sonstigen Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Klimamann.
13. Kündigung und Stornierung
(1) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Kündigungen von Bauverträgen bedürfen der Schriftform, soweit gesetzlich vorgeschrieben.
(2) Kündigt der Kunde einen Werkvertrag vor Vollendung ohne wichtigen Grund, richtet sich die Vergütung nach den gesetzlichen Vorschriften. Klimamann muss sich ersparte Aufwendungen und anderweitigen Erwerb anrechnen lassen; gesetzlich wird vermutet, dass Klimamann 5 Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
(3) Eine pauschale Stornogebühr wird nicht erhoben, sofern sie nicht im Einzelfall transparent und wirksam vereinbart wurde. Dem Kunden bleibt stets der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
14. Widerrufsrecht für Verbraucher
(1) Verbrauchern kann bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ein gesetzliches Widerrufsrecht zustehen. Hierüber wird der Verbraucher gesondert durch die Widerrufsbelehrung und das Muster-Widerrufsformular informiert.
(2) Soll Klimamann auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung beginnen, wird hierfür eine gesonderte Erklärung eingeholt. Gesetzliche Regelungen zu Wertersatz und Erlöschen des Widerrufsrechts bleiben unberührt.
(3) Wird der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen und besteht ein gesetzliches Widerrufsrecht, stellt Klimamann die gesetzlich vorgeschriebene elektronische Widerrufsfunktion bereit.
15. Einsatz von Nachunternehmern
Klimamann darf qualifizierte Nachunternehmer einsetzen, soweit dem keine berechtigten Interessen des Kunden entgegenstehen. Klimamann bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemäße Leistung verantwortlich.
16. Aufrechnung und Zurückbehaltung
(1) Verbraucher können mit allen Gegenforderungen nach den gesetzlichen Bestimmungen aufrechnen und Zurückbehaltungsrechte ausüben.
(2) Unternehmer können nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht Unternehmern nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
17. Streitbeilegung
Die Klimamann GmbH ist nicht verpflichtet und grundsätzlich nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die gesetzlichen Informationspflichten bleiben unberührt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.
(2) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis der Sitz von Klimamann. Klimamann ist auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu klagen.
19. Schlussbestimmungen
(1) Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsabreden richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt.
(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.

