Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der KLIMAMANN GmbH

  1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen sind für jeden dem Lieferer erteilten Auftrag allein maßgebend. Spätestens mit dem Zugang der Auftragsbestätigung des Lieferers gelten dessen Bedingungen als vom Besteller angenommen. Dies gilt auch, wenn der Besteller die Lieferung angenommen und auf den Erhalt der Bedingungen geschwiegen hat. Die Bedingungen gelten als für alle Lieferungen und Leistungen des Lieferers, auch im Rahmen künftiger Geschäftsbedingungen.
  2. Die zu Angeboten oder Aufträgen gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben usw. sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht vom Lieferer ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Änderungen, die Hersteller allgemein in der Konstruktion oder Ausstattung vornehmen, berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung oder zum Rücktritt von der Bestellung. Sämtliche Angebote sind freibleibend. Kostenvoranschläge unverbindlich.
  3. Die Angebote mit sämtlichen Anlagen bleiben Eigentum des Lieferers und unterliegen seinem Urheberrecht. Sie dürfen ohne dessen ausdrückliche schriftliche Genehmigung Dritten nicht übergeben werden und sind bei Nichtzustandekommen eines Auftrages an den Lieferer zurück zu senden oder auf Aufforderung des Lieferers nach der jeweils geltenden Gebührenordnung der Ingenieure zu vergüten. Missbrauch verpflichtet zu Schadenersatz.
  4. Telegrafische oder telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers angenommen. Mündliche Erklärungen, Zusicherungen oder Vereinbarungen von Vertretern oder Angestellten haben keine Gültigkeit, wenn sie nicht vom Lieferer schriftlich bestätigt sind. Für die Bestellung ist die schriftliche Bestätigung des Lieferers allein verbindlich und maßgebend.
  5. Der Besteller trifft auf seine Kosten die etwa notwendig werdenden Vereinbarungen mit der Baupolizei, der Gewerbeaufsicht, dem Technischen Überwachungsverein, den Elektrizitäts- und Wasserwerken sowie die eventuell notwendig werdenden Radio- und Fernseh-Schutzvorrichtungen. Ferner sorgt er auf seine Kosten für einwandfreie Zufahrtswege und Einbringungsmöglichkeiten an der Baustelle bis einschließlich Aufstellungsort der verschiedenen Teile einer Anlage.
  6. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr – sofern nicht anders vereinbart - auch auf Kosten des Bestellers. Die Rücksendung leerer Verpackungen an das zuständige Lieferwerk ist Sache des Bestellers, der sämtliche Transport-, Fracht- und Leihkosten hierfür zu tragen hat.
  7. Sind die Montagekosten im Preis des Lieferers inbegriffen, so hat der Besteller in jedem Fall die Verlegung und den Anschluss von Elektrizitätsleitungen auf eigene Kosten zu übernehmen. Das gleiche gilt für die notwendigen Klempner-, Maler- und Tischlerarbeiten, Maurer- und Durchbrucharbeiten, die Bereitstellung von Maschinenfundament, Podesten oder Konsolen; Unterkunfts- und Verpflegungskosten von Monteuren gehen zu Lasten des Bestellers. Die Preise der Angebote gelten nur bei Bestellung der gesamten angebotenen Anlage sowie für ununterbrochene Montage und hieran anschließende Inbetriebsetzung. – Verzögert sich die Lieferung oder Montage durch Verschulden des Bestellers, so sind die dem Lieferer hierdurch entstandenen Kosten, die Wartezeit der Monteure und die Monteurauslösung nach den jeweilig gültigen Sätzen vom Besteller gesondert zu vergüten. Arbeiten, die im Angebotsumfang nicht enthalten sind, werden dem Besteller ebenfalls nach den tatsächlich anfallenden Lohn- und Materialanteilen berechnet. Im Falle von Preisänderungen seitens der Lieferwerke gelten die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sollten nach Vertragsschluss die Werkstoffpreise oder Löhne steigen oder die Herstellung und der Vertrieb durch Umstände, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, verteuern, so behält sich der Lieferer eine angemessene Preiserhöhung vor.
  8. Zahlungen sind ohne jeden Abzug, falls nicht anders vereinbart, direkt an den Lieferer oder an dessen Bevollmächtigten, nicht an die Vertreter, zu leisten. Wechsel und Schecks, die zahlungshalber gegeben werden, gelten erst nach Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen sowie Einziehungsgebühren sind vom Besteller zu vergüten. Barzahlungen gelten nur als geleistet, wenn sie auf einer Quittung des Lieferers bestätigt sind. Sofern vereinbarte Zahlungsfristen überschritten werden, ist der Lieferer berechtigt, ohne Mahnung Zinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen; die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens wird davon nicht betroffen.
  9. Der Besteller übernimmt die volle Verantwortung für die Anlage nach der Anlieferung und für die unmittelbar oder mittelbar durch die Anlage verursachten Personen- oder Sachschäden jeglicher Art und versichert sie gegen Feuer und sonstige Schäden. Der Besteller tritt ihm aus allen derartigen Versicherungen zustehenden Rechte und Ansprüche gegenüber den Versicherungsgesellschaften, deren Anschriften er dem Lieferer auf Verlangen mitzuteilen hat, an den Lieferer ab mit der Maßgabe, dass die Versicherungsleistungen im Schadensfall unmittelbar dem Lieferer zufallen. Die Abtretung erlischt mit der vollen Bezahlung der Kaufsumme. Die Aufrechnung von Gegenansprüchen des Bestellers an den Lieferer bei Abwicklung der Zahlung ist ausgeschlossen. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Besteller nicht zu.
  10. Bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller zustehender Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, verbleibt dem Lieferer das Eigentum an den von ihm gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware). Über die Vorbehaltsware darf der Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang gegen Barzahlung, sonst nur unter Weitergabe des Eigentumsvorbehalts verfügen. Eine Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist unzulässig. Veräußert der Besteller die gelieferte Ware - gleich in welchem Zustand – so tritt er hiermit schon jetzt bis zu völligen Tilgung aller Forderungen des Lieferers die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern bekannt zu geben und dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen die Unterbesteller erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen berechtigt. Alle Kosten, die dem Lieferer durch Einziehung der abgetretenen Kaufpreisforderungen entstehen, hat der Besteller zu tragen. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware erstreckt sich der Eigentums- oder Miteigentumsvorbehalt auf die neu entstandenen Gegenstände. Verlust, Beschädigung, Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hinsichtlich der Vorbehaltsware oder Pfändung der abgetretenen Forderungen sind dem Lieferer unverzüglich durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Der Besteller ist in diesen Fällen verpflichtet, den Lieferer bei der Durchsetzung seiner Ansprüche durch die Überlassung der notwendigen Unterlagen zu unterstützen. Die Kosten der Interventionsprozesse sind vom Besteller vorzuschießen und zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Übersteigt der Wert der gegebenen Sicherungen die Lieferungsforderungen insgesamt um mehr als 20%, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. 
  11. Bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung ist der Lieferer jederzeit berechtigt, die ganze Restschuld sofort anzufordern und die Kaufgegenstände auf Kosten des Bestellers sicherzustellen sowie sie in Anrechnung auf die Kaufpreisschuld oder andere, ihm entstandene Sonderaufwendungen (Transporte, Wiederinstandsetzungen usw.), abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen des Pfandverkaufs, freihändig und ohne Anordnung zu verwerten oder zurückzunehmen.. Die Gefahr des Untergangs, der Abnutzung oder Beschädigung während der Wirksamkeit des Eigentumsvorbehalts trägt der Besteller.
  12. Die Lieferzeit ist annähernd und unverbindlich zu betrachten mit dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit. Soweit nicht gesetzlich zwingend gehaftet wird, erwachsen dem Lieferer aus Nichteinhaltung in keinem Fall irgendwelche Schadensersatzverpflichtungen, noch Verzugsstrafen, noch erwächst daraus dem Besteller das Recht, vom Lieferungsvertrag zurückzutreten. Sofern der Lieferer haftet, beschränkt sich der Schadensersatzanspruch unter Ausschluss weiterer Ansprüche auf höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teiles der Gesamtlieferung, welcher infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsmäßig benutzt werden kann. Streik oder Aussperrung, auch bei Zulieferanten, gelten als höhere Gewalt. In diesen Fällen verlängert sich der vereinbarte Fertigstellungstermin entsprechend. Falls durch Änderung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse die Lieferung unter den vereinbarten Bedingungen für die Lieferfirma nicht zumutbar ist, steht ihr das Recht des Rücktritts vom Vertrag zu. Verzögert sich die Lieferung und Montage durch Verschulden des Bestellers, so sind die dem Lieferer erwachsenen Kosten, Wartezeiten der Arbeitskräfte und etwaige Auslösungen zu vergüten. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern. Die Einhaltung der Lieferfrist, gleich in welchem Falle, setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
  13. Beanstandungen wegen unvollständiger oder unrichtiger Lieferung bzw. Montage sind unverzüglich, spätestens acht Tage nach Empfang, bei Lieferungen die mit Montagen in Zusammenhang stehen, spätestens mit Ablauf von 12 Tagen nach der Probeweisen Inbetriebnahme schriftlich vorzubringen. Anderenfalls gilt die Lieferung als angenommen und die Montage als abgenommen. Die Verpflichtung des Lieferers beschränkt sich in jedem Falle auf Nachlieferung oder Nachbesserung bzw. Gewährleistung im Rahmen der Bestimmungen der zuständigen Lieferwerke.
  14. Für den Fall der vollständigen oder teilweisen Nichterfüllung des Vertrages durch den Besteller ist der Lieferer vorbehaltlich seiner weiteren Ansprüche berechtigt, ohne Schadensnachweis 15% des Auftragswertes zuzüglich aller bar verauslagten als Mindestschaden geltend zu machen. Sind Teile des Auftrages bereits in Fertigung oder fertiggestellt, so müssen diese daneben zu dem anteiligen Kaufpreis vom Besteller abgenommen werden, die von ihm verkauften Gegenstände fortzuschaffen. Es ist ihm zu diesem Zwecke gestattet, mit Hilfspersonen die Räume des Bestellers zu betreten, ohne dass er hierfür einer gerichtlichen Entscheidung bedarf. Der Besteller erteilt schon jetzt seine Zustimmung.
  15. Für Art und Umfang der Gewährleistung gelten die einschlägigen Garantiebedingungen der betreffenden Hersteller. Wenn nicht ausdrücklich schriftlich anders festgelegt, wird eine reine Materialgarantie von maximal 12 Monaten, gerechnet vom Tage der Lieferung bzw. Übergabe an, geleistet. Im Rahmen dieser Gewähr werden während der Garantiezeit defekt gewordene Teile, deren Ausfall eindeutig auf Material- bzw. Bearbeitungsfehler bei der Herstellung zurückzuführen ist, kostenlos durch neue ersetzt. Die entstehenden Nebenkosten; wie Fracht, Montage usw. gehen jeweils zu Lasten des Bestellers. Eine über die normale Gewähr hinausgehende Haftung des Lieferers für irgendwelche unmittelbaren oder mittelbaren Schäden ist ausgeschlossen. Eine Gewährleistung entfällt für bauseitig zur Verfügung gestelltes Material. Für entstehenden Verlust oder entgangenen Gewinn lehnt der Lieferer die Haftung ab. Von der Gewähr ausgeschlossen sind Frostschäden und alle Schäden wegen mangelhafter Bauausführung, natürlicher Abnutzung, Nachlassen von Dichtungen, Rost, chemischer oder elektrischer Einflüsse, falsche Bedienung, unsachgemäßer Behandlung, übermäßiger Beanspruchung oder gewaltsamer Zerstörung. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn ohne Einverständnis des Lieferers Änderungen an der Anlage vorgenommen werden oder die Anlage durch bauliche Hindernisse, Feuer, Explosion, Diebstahl, Wasser, Frost oder ähnliche vom Besteller zu vertretende Umstände beschädigt wird. Die  urchführung von Gewährleistungsarbeiten setzt ordnungsgemäße Einhaltung der Zahlungsverpflichtung seitens des Bestellers voraus. Ein Leistungsverweigerungsrecht besteht nicht.
  16. Erfüllungsort für alle Vertragsverpflichtungen ist der Sitz des Lieferers. Alle sich aus der Geschäftsverbindung mit Vollkaufleuten oder öffentlich – rechtlichen Körperschaften unmittelbar oder mittelbar (einschließlich Montagen, Reparaturen, Nachlieferungen und dergleichen) ergebenden Streitigkeiten sind im ausschließlichen Gerichtsstand des Erfüllungsortes (Sitz des Lieferanten) zu entscheiden.
  17. Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Für vertragliche Beziehungen gilt das deutsche Recht. Änderungen bedürfen der Schriftform.